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Hinweise zum Inkasso für Ärzte, Tierärzte, Kliniken
Leider kommt es vor, dass auch Patienten nach erfolgter Behandlung ihre Rechnungen nicht bezahlen. Anders als im kaufmännischen Bereich, gehen Ärzte häufig sehr zurückhaltend mit der Durchsetzung ihrer Forderungen um. Sie sind zum Teil unsicher wegen datenschutzrechtlicher Fragen oder im Hinblick auf die Ihnen grundsätzlich obliegende Verschwiegenheitspflicht. Dürfen Rechnungsdetails an eine externe Firma weitergegeben werden? Oder es bestehen moralische Bedenken. Der Arzt kennt den Patienten persönlich. Das verhindert oft die Übergabe ins - wirtschaftlich gesehen unbedingt erforderliche - Inkassoverfahren. Denn der Arzt hat eine Leistung erbracht, für die er auch bezahlt werden muss. Es ist ein Zwiespalt, mit dem wir uns beschäftigen und betroffenen Gläubigern Rechtssicherheit geben können.
Erfolglos angemahnte Honorarforderungen, die z. B. Ärzten, Krankenhäusern oder Kliniken gegen privat versicherte Schuldner zustehen, dürfen auch ohne Einwilligung des Patienten (Schuldners) an Rechtsanwälte zum Inkasso übergeben werden. Es liegt kein rechtswidriger und kein strafbarer Bruch der Schweigepflicht vor, da die Verfolgung der rechtlichen Interessen einen anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellt. Das wird bestätigt durch die Rechtsprechung und die Stellungnahmen diverser Ärztekammerm.
Wir beraten Ihre Praxis gerne im Forderungsmanagement, vor allem hinsichtlich der Punkte „ärztliche Schweigepflicht“ und „Weitergabe von Rechnungsdaten“. Vertrauen Sie unserer Erfahrung, die wir durch eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten für Ärzte, Tierärzte, Kliniken, Heilpraktiker, Verrechnungsstellen usw. gewonnen haben. Patienten, die nicht zahlen, sind nicht Ihre Zielgruppe für Ihren Patientenstamm. Die Realisierung Ihrer Forderungen und Schaffung von Liquidität hat klaren Vorrang.
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© RA Dr. Harald Schneider | aktualisiert: 20.05.2018 |